Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der UN-Behindertenrechtskonvention
Mit der Charta der Grundrechte hat die Europäische Union die Würde des Menschen vorangestellt und bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben jedes einzelnen Mitgliedstaates die bürgerlichen, persönlichen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte sowie die Menschenrechte für die in der Europäischen Union lebenden Bürgerinnen und Bürger. In Deutschland sind die meisten der in der Charta enthaltenen Grundrechte im Grundgesetz festgeschrieben. Dazu zählen z.B. Artikel 1 „Würde des Menschen“, Artikel 21 „Nichtdiskriminierung“, Artikel 23 „Gleichheit von Männern und Frauen“ sowie Artikel 26 „Integration von Menschen mit Behinderung“.
Die Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der UN-Behindertenrechtskonvention ist eine grundlegende Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Fund (JTF). Bei Verstößen gegen diese können Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen EU-Mitgliedstaates eine Beschwerde an folgende E-Mail-Adresse der EFRE-Verwaltungsbehörde richten:
efre-verwaltungsbehoerde[at]mwike.nrw.de (efre-verwaltungsbehoerde[at]mwike[dot]nrw[dot]de)