Informationen für Begünstigte
Wie funktioniert die Förderung?
Ihnen wurde die Förderung aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 bewilligt und Sie fragen sich nun, wie es weitergeht? Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zur Umsetzung zusammengestellt – von Vorgaben zu Personalausgaben über Kommunikationsrichtlinien und -anforderungen bis zu Mitteilungspflichten während der Projektlaufzeit – und danach.
Wo finde ich Unterstützung?
Als Empfängerin oder Empfänger von Fördermitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW haben Sie einige Vorgaben zu beachten. Doch damit sind Sie nicht allein: Es gibt hilfreiche Dokumente zu Personalausgaben, Leitfäden und Vorlagen für die Kommunikation und immer individuelle Beratungsmöglichkeiten.
Häufige Fragen
Die grundlegenden Informationen finden Sie in Ihrem Bewilligungsbescheid und in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von EFRE-Mitteln (ANBest-EU). Dabei geht es insbesondere um die Themen
- Anforderung und Verwendung der Zuwendung
- nachträglicher Ermäßigung der Ausgaben
- Vergabe von Aufträgen
- Zweckbindung
- Mitteilungspflichten
- Mittelabruf, Sachbericht, Verwendungsnachweis und Nachweispflichten
- Prüfung der Ausgaben
- Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
- Baumaßnahmen
- Publizität
Arbeitshilfen in Form von hilfreichen Dokumenten zu Finanziellem sowie der Kommunikation Ihres Vorhabens sind auf der Seite „Unterstützende Materialien für die Umsetzung der Förderung“ für Sie zusammengestellt.
Bitte beachten Sie auch die datenschutzrechtlichen Hinweise.
Jedes geförderte Vorhaben sollte zur Erfüllung eines Spezifischen Ziels des EFRE/JTF-Programms NRW 2021–2027 beitragen. Die Effekte der umgesetzten Maßnahmen und somit ihr Beitrag werden anhand von Output- und Ergebnisindikatoren gemessen. Jedem Spezifischen Ziel sind geeignete Output- und Ergebnisindikatoren zugeordnet, die von der EU-Kommission genehmigt wurden.
Im Rahmen des Monitorings werden gemeinsame Output- (RCO) und Ergebnisindikatoren (RCR) in allen Ländern verwendet, die EFRE/JTF-Mittel einsetzen. Hinzu kommen noch wenige programmspezifische Indikatoren (RPO und RPR), die dazu dienen sollen, die Effekte der Vorhaben maßnahmenspezifischer abbilden zu können.
Um die Programmeffekte und den aktuellen Stand der Umsetzung gegenüber der EU-Kommission, dem Begleitausschuss und der Öffentlichkeit dokumentieren und darstellen zu können, wurde ein Monitoringsystem entwickelt, das sich für die Antragstellenden beziehungsweise die Begünstigten in den Monitoring-, Abschluss- und Ergebnisbögen widerspiegelt:
Monitoringbögen
Mit den Monitoringbögen werden bei der Antragstellung sogenannte Ex-ante-Werte erfasst, die Informationen über die erwarteten Outputs und Ergebnisse der bewilligten Vorhaben liefern.
Abschlussbögen
Mit den Abschlussbögen werden am Ende des Durchführungszeitraums Werte erfasst, die Informationen über die tatsächlichen Outputs und Ergebnisse der abgeschlossenen Vorhaben liefern.
Ergebnisbögen
Ein Jahr nach Beendigung des Vorhabens müssen die Projektverantwortlichen aktualisierte Daten – die sogenannten Ex-post-Werte – über die erzielten Outputs und Ergebnisse liefern. Damit lassen sich Erkenntnisse im Sinne der Nachhaltigkeit und Langfristigkeit der Effekte des durchgeführten Vorhabens gewinnen.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie noch einen Verwendungsnachweis sowie einen Ergebnisbogen einreichen. Außerdem können geförderte Wirtschaftsgüter einer Zweckbindung unterliegen und Unterlagen zur Förderung Ihres Vorhabens müssen noch für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite „Die Förderung umsetzen“.
Mit der am 08.04.2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 28.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurden auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.
Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind
- einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;
- andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot).
Eine gesetzliche Regelung im Unterschwellenbereich existiert bislang nicht, wodurch in diesem Bereich aktuell kein Ausschluss russischer Unternehmen rechtssicher möglich ist.
Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht:
a) durch die russische Staatsangehörigkeit der Bewerberin/Bieterin oder des Bewerbers/Bieters beziehungsweise die Niederlassung der Bewerberin/Bieterin oder des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, an der Bewerberin/Bieterin oder am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 %,
c) durch das Handeln der Bewerberinnen und Bewerber/Bieterinnen und Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutreffen.